Frist für virtuelle Mitgliederversammlungen endet am 30.12.2021

Mitgliederversammlung im Verein
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Frist für virtuelle Mitgliederversammlungen endet am 30.12.2021

Ab dem 30. Dezember 2021 enden die Übergangsregelungen des § 5 COVID-19-Gesetz und die alte Rechtslage tritt wieder in Kraft. Für Vereine bedeutet dies Handlungsbedarf, möchten sie die Vorteile der Regelungen auch in den Folgejahren nutzen.

Welche Veränderungen brachte das Covid-19-Gesetz?

Bevor das Gesetz am 28. Februar 2021 in Kraft trat, mussten Mitgliederversammlungen kraft Gesetz in Präsenz abgehalten werden (§ 32 I BGB), denn nur wenige Vereine hatten in ihren Satzungen Regelungen zur virtuellen Mitgliederversammlung. Mit Inkrafttreten des Covid-19-Gesetzes war es fortan möglich, zwischen hybriden, Online- und Präsenz-Versammlungen zu wählen. Des Weiteren war es möglich, Beschlüsse im Umlaufbeschluss unter vereinfachten Voraussetzungen zu treffen.

Beides ist (vorausgesetzt, das Covid-19-Gesetz wird nicht verlängert) ab dem 30. Dezember 2021 nicht mehr ohne Satzungsgrundlage möglich, da dann die alte gesetzliche Regelung wieder gilt.

Wie können die Veränderungen auch nach dem 30. Dezember 2021 gelten?

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