Politische Betätigung von gemeinnützigen Vereinen

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Politische Betätigung von gemeinnützigen Vereinen

Die Einwirkung eines gemeinnützigen Vereins auf die politische Willensbildung muss gegenüber der unmittelbaren Förderung des steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund treten. Die Tagespolitik darf nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit der Körperschaft stehen.

Mit welchem Sachverhalt musste sich das Finanzgericht München beschäftigen?

In dem Fall ging um die Gemeinnützigkeit eines eingetragenen Vereins. Dieser wurde im Rahmen der Corona-Pandemie gegründet. Die in der Satzung festgeschriebenen Zwecke des Vereins waren die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.

Der Verein äußerte sich in kritischer Art und Weise zur Corona-Politik der Bundesregierung. So bestritt er die Gefährlichkeit des Corona-Virus und stelle Hygienemaßnahmen (wie z.B. das Tragen einer Maske) in Frage. Unter anderem forderte der Verein die Bundesregierung und alle Landesregierungen öffentlich auf, alle verhängten Maßnahme sofort aufzuheben. Das beklagte Finanzamt verweigerte die gemeinnützige Anerkennung des Vereins.

Hiergegen legte der Verein Einspruch ein, über den noch nicht abschließend entschieden wurde. Eine gleichzeitig beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde mit Schreiben vom 24.11. 2020 abgelehnt. Nunmehr wendet sich der Verein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an das Finanzgericht.

Wie hat das Finanzgericht den Fall entschieden?

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