Corona: Nutzungsuntersagung von Sportstätten (hier: Tanzsport)
Der VGH lehnt den Antrag eines Tanzsport-Vereins auf Aussetzung der Nutzungsuntersagung von Sportstätten zur Ausübung des Tanzsports aufgrund der bestehenden Pandemie-Lage ab.
Der VGH lehnt den Antrag eines Tanzsport-Vereins auf Aussetzung der Nutzungsuntersagung von Sportstätten zur Ausübung des Tanzsports aufgrund der bestehenden Pandemie-Lage ab.
Der Bundestag hat Ende letzten Jahres Änderungen und Klarstellungen zu den vereinsrechtlichen Corona-Bestimmungen beschlossen. Der Bundesrat hat die Regelungen gebilligt. Das entsprechende Gesetz wurde am 30.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 28.02.2021 in Kraft. Dies Regelungen ergänzen die Verlängerung des COVID-19-Gesetzes bis zum 31.12.2021, worüber wir bereits am 23.12.2020 ausführlich berichtet hatten.
Die befristete Betriebsschließung eines Theaters ist zulässig, da die Schutzgüter der Betreiber von Theatern hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit zurücktreten müssen. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof München im Rahmen eines Eilverfahrens.
Das Verlangen der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist auch dann nicht als missbräuchlich anzusehen, wenn die Durchführung der Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt gestattet ist.
Besteht ein Anfangsverdacht, dass ein gemeinnütziger Verein zu Unrecht eine Corona-Soforthilfe beantragt und diesen auch erhalten hat, so kann dies einen Subventionsbetrug darstellen. Es kann sowohl ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss als auch ein Vermögensarrest erlassen werden.
Ein Musikverein, der Klaviere an bestimmten Orten im öffentlichen Raum für Passanten aufstellen will, bedarf dafür eine Genehmigung. Diese kann nur erteilt werden, wenn bestimmte infektionsschutzrechtliche Auflagen eingehalten werden.
Das Covid-19-Gesetz, das u.a. Sonderregelungen für Vereine zur automatischen Verlängerung der Amtszeit von Vereinsvorständen, zur Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung und zur Durchführung von Vorstandssitzungen vorsieht, ist bis zum 31.12.2021 verlängert worden.
Unternehmen und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen erfasst werden, wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren. Diese wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt.
Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung, die zu einem Zeitpunkt abgeschlossen war, als das Corona-Virus bereits bekannt war, Deckungsschutz für namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger, kann auch dann Versicherungsschutz bestehen, wenn das Virus nicht explizit genannt ist.
Auch ohne Reisewarnung der Auswärtigen Amtes ist es möglich, von einer Pauschalreise wegen der Corona-Pandemie kostenlos zurückzutreten. Es muss keine Entschädigung an den Reiseveranstalter gezahlt werden.