Corona: Betriebsschließung von Theatern zulässig

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Corona: Betriebsschließung von Theatern zulässig

Die befristete Betriebsschließung eines Theaters ist zulässig, da die Schutzgüter der Betreiber von Theatern hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit zurücktreten müssen. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof München im Rahmen eines Eilverfahrens.

Worüber musste der Verwaltungsgerichtshof München entscheiden?

Beim Antragssteller handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein. Dieser betreibt das Kleinkunsttheater „rote Bühne“ in Nürnberg. Neben Theater-, Comedy-, Kabarettprogrammen veranstaltet der Verein auch ein Tanzprogramm mit Live-Musik. Aufgrund der bayrischen Infektionsmaßnahmeverordnung musste das Theater schließen. Nach der genannten Verordnung müssen Theater, Opern Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen schließen.

Der gemeinnützige Verein verweist darauf, dass er das aufgestellte Schutz- und Hygienekonzept strikt umsetze. Die Betriebsschließung gefährde durch den Wegfall sämtlicher Einnahmen die Existenz des Vereins. Die Betriebsschließung sei zudem nicht geeignet, die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Coronavirus zu verringern, weil das Infektionsrisiko in Kunst- und Kultureinrichtungen jeder Art als besonders gering einzustufen sei. Die Schließung sei auch nicht erforderlich, da der Betrieb unter Schutz- und Hygieneauflagen eine weniger einschneidende, gleich effektive Schutzmaßnahme darstelle. Die Ungleichbehandlung von Theatern und Bibliotheken verstoße gegen den Gleichheitssatz. Die Zusage der Bundesregierung, einen Teil der Umsatzeinbußen zu kompensieren, ändere nichts an der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Hatte der Eilantrag des Vereins Erfolg?

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