Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung in der Pandemie

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung in der Pandemie

Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung, die zu einem Zeitpunkt abgeschlossen war, als das Corona-Virus bereits bekannt war, Deckungsschutz für namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger, kann auch dann Versicherungsschutz bestehen, wenn das Virus nicht explizit genannt ist.

Worüber musste das Landgericht München I entscheiden?

Geklagt hatte der Inhaber einer Gaststätte. Dieser hatte am 01.03.2020 eine Versicherungsvertrag über eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Nach dem Versicherungsvertrag umfasst der Versicherungsschutz namentlich in dem Vertrag genannte Krankheiten und Krankheitserreger. Hierbei handelt es sich um eine sehr umfangreiche Liste. Das Corona-Virus wurde dort nicht aufgeführt. Bereits am 31.01.2020 verkündete das Bundesministerium für Gesundheit die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht auf Infektionen mit dem Coronavirus.

Am 04.03.2020 gab die beklagte Versicherung zusätzliche Vertriebsinformationen an ihre Vertriebspartner heraus, in welchen sie das Coronavirus den in den Versicherungsbedingungen namentlich genannten Krankheitserregern gleichstellte und behördliche Betriebsschließungen aufgrund des Virus als mitversichert bezeichnet. Aufgrund der pandemischen Ausbreitung des Coronavirus wurden ab Mitte März 2020 durch das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende behördlichen Maßnahmen getroffen:

Mit Wirkung vom 21.03.2020 wurde der Betrieb von Gastronomiebetrieben untersagt. Aufgrund dessen schloss der Kläger seine Gaststätte bis zum 17.05.2020 vollständig. Insoweit verlangt er von der Versicherung Deckung aus dem Versicherungsvertrag. Die Versicherung wendet u.a. ein, dass das Coronavirus nicht Gegenstand des Versicherungsumfangs sei. Die Auflistung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger sei abschließend. Weiterhin liege keine wirksame Allgemeinverfügung vor. Diese seien nichtig. Zudem fehle es an einer konkreten Verfügung bezüglich des klägerischen Betriebs.

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