Siebtligist SV Wilhelmshaven darf nach Zwangsabstieg nicht in Regionalliga zurück

SV Wilhelmshaven darf nach Zwangsabstieg nicht in Regionalliga zurück
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Siebtligist SV Wilhelmshaven darf nach Zwangsabstieg nicht in Regionalliga zurück

Der ungerechtfertigte Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven in der Saison 2013/2014 gibt dem Verein zwar einen Anspruch auf Schadenersatz. Eine Wiedereingliederung des Vereins in die Regionalliga Nord zur kommenden Saison scheidet dennoch aus.

Worum geht es in dem gerichtlichen Verfahren?

Der Kläger des Rechtsstreits vor dem BGH ist der SV Wilhelmshaven, der als Fußballverein zurzeit in der siebthöchsten Spielklasse spielt. Der Beklagte ist der Norddeutsche Fußballverband (NFV), welcher Mitglied des Deutschen Fußballbundes e.V. (DFB) ist. Letzterer wiederum ist Mitglied des Fußballweltverbandes FIFA. Der Beklagte führt als regionaler Fußballverband u.a. den Spielbetrieb in der Regionalliga Nord durch. Im Dezember 2013 beschloss das Präsidium des Beklagten den Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven aus der Regionalliga Nord zum Ende der Saison 2013/2014. Grund für den Zwangsabstieg war, dass der Verein sich weigerte, zwei argentinischen Vereinen Ausbildungsvergütungen i.H.v. insgesamt 157.500,- EUR für den argentinischen Spieler Sergio Sagarzazu zu zahlen, der dort seine Lehrjahre verbracht hat und 2007 für ein halbes Jahr als Vertragsspieler i.S.d. DFB-Spielordnung beim SV Wilhelmshaven spielte. Nachdem der Verein die Vergütungen nicht zahlte, ordnete die FIFA zunächst Punktabzüge an und verlangte dann vom DFB den Zwangsabstieg des Vereins aus der Regionalliga. Diesem Verlangen kam der beklagte Fußballverband mit einem entsprechenden Beschluss vom 13.01.2014 nach. Der Verein wurde von der vierten in die siebte deutsche Spielklasse zurückgestuft. Diesen Beschluss erklärte der BGH jedoch bereits mit Urteil vom 20.09.2016 (Az. II ZR 25/15) für nichtig. Neben Schadensersatz begehrt der Fußballverein nun die Wiedereingliederung in die Regionalliga Nord. Das OLG Bremen bejahte mit Urteil vom 30.11.2018 (Az. 2 U 44/18) zwar im Grundsatz einen Schadensersatzanspruch. Die Wiedereingliederung lehnte es jedoch ab, da diese unmöglich sei.

Wie hat der BGH die Rechtslage beurteilt?

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