Mindestfrist für Einberufung einer Mitgliederversammlung von 5 Tagen kann unter besonderen Umständen ausreichend sein
Ein Traditionsverein mit einem starken regionalen Bezug, der seit Jahren seine Mitgliederversammlung an einem abstrakt bestimmten Tag im Januar abhält, kann eine sehr kurze Mindestfrist von 5 Tagen für die Einberufung der Mitgliederversammlung in seiner Satzung vorsehen.