Das Verbot der Vereinigung „Combat 18 Deutschland“ bleibt vollziehbar

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Das Verbot der Vereinigung „Combat 18 Deutschland“ bleibt vollziehbar

Der Antrag der rechtsextremistischen Vereinigung „Combat 18 Deutschland“ auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen ihr Verbot und ihre Auflösung hat keinen Erfolg. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Was ist „Combat 18“ für eine Vereinigung und worum ging es in dem Verfahren vor dem Bundeverwaltungsgericht?

Es handelt sich um eine militante neonazistische Organisation, die aus Großbritannien stammt. Am 06.12.2019 verbot das Bundesinnenministerium den deutschen Ableger „Combat 18 Deutschland“ auf Grundlage des § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz. Nach Einschätzung des Ministeriums richtete sich die Orientierung der Gruppierung sowohl gegen die verfassungsmäßige Ordnung als auch gegen Strafgesetze. Ideologisch attestierte es ihr eine „Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus“, die in der Haltung ihrer Mitglieder zum Ausdruck komme und sie präge. Die Aktivitäten der Gruppe hätten vor allem im Vertrieb rechtsextremistischer Musik, der Organisation von Konzerten sowie dem Verkauf von Merchandise-Artikeln bestanden. Zugleich ordnete das Bundesministerium die sofortige Vollziehung dieses Verbots an. Gegen dieses Verbot hat die Vereinigung Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung gestellt. Über letzteren Antrag, in welchen es um die vorläufige Fortsetzung der Vereinstätigkeit bis zur Entscheidung über die Klage geht, musste nun das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.

Warum hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag abgelehnt?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar