Möglichkeit einer Verletzung der Vereinigungsfreiheit nicht ausreichend dargelegt – Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Möglichkeit einer Verletzung der Vereinigungsfreiheit nicht ausreichend dargelegt – Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig

Damit sich ein Verfassungsgericht näher mit der Verletzung eines Grundrechts beschäftigt, muss der Lebenssachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergegeben und dargelegt werden, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll.

Worüber musste der Verfassungsgerichtshof Sachsen entscheiden?

Es ging um einen eingetragenen Verein, der sich der Förderung und Pflege des Sports in seiner Gesamtheit widmet. Entsprechend der Satzung des Vereins wurden verschiedene Abteilungen gebildet, u.a. die Abteilung „Speed- und Inlineskating“. Zu dieser Abteilung gehörte auch der Beschwerdeführer. Am 22.08.2017 beschloss der Vorstand des Vereins die Auflösung dieser Abteilung zum 30.09.2017 und die Einstellung deren Sportbetriebs aus Sicherheitsgründen. Über die Auflösung wurde erneut auf einer Delegiertenversammlung vom 25.10.2017 Beschluss gefasst.

Dem Beschwerdeführer und die weiteren von der Abteilung abgesandten Delegierten wurde der Zutritt zu dieser Versammlung versagt. Am 25.04.2018 fand eine weitere Delegiertenversammlung statt, zu welcher keine Mitglieder der Abteilung „Speed- und Inlineskating“ geladen worden waren. Der Beschwerdeführer klagte daraufhin gegen den Auflösungsbeschluss des Vorstandes sowie gegen die Beschlüsse der Delegiertenversammlung. Das Amts- und später das Landgericht Leipzig wiesen die Klage ab, da die Delegiertenversammlung am 25.10.2017 schon keinen Beschluss gefasst habe, die Abteilung aufzulösen. Der vorhergehende Beschluss des für die Auflösung gemäß Satzung zuständigen Vorstands sei weder unwirksam noch nichtig. Eine Zustimmung der Delegiertenversammlung sei nicht erforderlich gewesen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts Leipzig vom 26.02.2020 (Az. 9 S 401/18) wendet sich der Beschwerdeführer nun mit einer Verfassungsbeschwerde. Er rügt eine Verletzung der Vereinigungsfreiheit.

Welche Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof getroffen und warum?

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