Mitgliedsbeiträge für Vereine zur Freizeitgestaltung nicht abzugsfähig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht steuerlich absetzbar sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht steuerlich absetzbar sind.
Mittlerweile liegen zwei Gesetzentwürfe vor, durch die eine virtuelle Teilnahme an der Mitgliederversammlung auch ohne Satzungsregelung ermöglicht werden soll.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das vom Bundesinnenministerium ausgesprochene Verbot des Vereins „Deutsche Libanesische Familie e.V.“ als rechtmäßig bestätigt.
Der Geschäftsführer wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Beschluss des Alleingesellschafters (e.V.), der seine sofortige Abberufung vom Geschäftsführeramt aus wichtigem Grund zum Inhalt hat.
Ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck darauf beschränkt ist, an den Personalratswahlen innerhalb einer Behörde teilzunehmen, erfüllt nicht die Anforderungen an eine Gewerkschaft im personalvertretungsrechtlichen Sinne oder einen Berufsverband nach § 94 PersVG Berlin.
Ein ehrenamtlicher Vereinsvorsitzender eines Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes e.V. (DRK) ist bei der Anfahrt und der Teilnahme an einer Versammlung eines anderen DRK-Ortsvereins unfallversichert.
Der Verwaltungsgerichtshof bemängelte die Beteiligtenfähigkeit eines nicht rechtsfähigen Vereins und wies die Klage des Vereins ab, weil sich dieser nicht ordnungsgemäß von einem Prozessbevollmächtigten hat vertreten lassen.
Wird in einem Sportstatut darauf abgestellt, dass im Fall der Teilnahme an einer nicht anerkannten bzw. nicht genehmigten Veranstaltung eine Strafe verhängt werden kann, ist Grundvoraussetzung für eine rechtmäßige Sanktion gegen einen Sportler das Vorliegen rechtlich zulässiger Genehmigungsbestimmungen für die Veranstaltung sowie transparente und diskriminierungsfreie Sanktionsregelungen.
Ein ehrenamtliches Mitglied eines Frauenchors ist bei einem öffentlichen Adventssingen unfallversichert.
Die rundfunkbeitragsrechtliche Ungleichbehandlung von gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Vergleich zu eingetragenen gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.