Rundfunkbeitragsrechtliche Ungleichbehandlung von gGmbH und gemeinnützigem Verein

Rundfunkbeitrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Rundfunkbeitragsrechtliche Ungleichbehandlung von gGmbH und gemeinnützigem Verein

Die rundfunkbeitragsrechtliche Ungleichbehandlung von gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Vergleich zu eingetragenen gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil v. 07.07.2022, Az. 8 LB 6/22).

Worum geht es? 

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für ihre Betriebsstätten.

Sie betreut in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) ein psychiatrisches Krankenhaus sowie mehrere Tageskliniken und Psychiatriezentren. 

Mit Bescheid vom 4. April 2014 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 2013 in Höhe von 2.840,58 Euro sowie 28,41 Euro Kosten und mit Bescheid vom 2. Mai 2014 für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2014 von 1.420,29 Euro sowie 14,20 Euro Kosten fest.

Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 15. April und 7. Mai 2014 jeweils Widerspruch ein. Darin bemängelte sie die Ungleichbehandlung mit gemeinnützigen Stiftungen und Vereinen geltend, die von der Rundfunkbeitragspflicht im Wesentlichen befreit seien. Nicht die Rechtsform des Trägers, auf die § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 RBStV alleine abstellt, sondern die Anerkennung der Gemeinnützigkeit müsse maßgeblich sein. Insoweit sei von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen und eine Gleichbehandlung geboten, die die Beschränkung der Beitragspflicht auf einen Rundfunkbeitrag verlange.

Der Beklagte wies den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 RBStV, der eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen beitragsrechtlich privilegiert, sei aufgrund seines Ausnahmecharakters nicht erweiternd auszulegen und könne daher auf gemeinnützige Kapitalgesellschaften nicht angewandt werden.

Die Klägerin hat daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig erhoben, welches diese jedoch als unbegründet abwies. Daraufhin erhob die Klägerin Berufung zum Oberverwaltungsgericht Lüneburg. 

Wie entschied das Gericht? 

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Bildnachweis: ollo / iStock / 474731816

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