Unzulässige Diskriminierung von gGmbH beim Rundfunkbeitrag?

Rundfunkbeitrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Unzulässige Diskriminierung von gGmbH beim Rundfunkbeitrag?

Die gesetzgeberische Entscheidung in § 5 III S. 1 Nr. 4 RBStV, nur gemeinnützigen eingetragenen Vereinen und Stiftungen aufgrund ihrer Rechtsform eine Beitragsermäßigung zu gewähren, nicht jedoch gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, verletzt nicht den in Art. 3 I GG verankerten Grundsatz der Belastungsgleichheit (BVerwG, Beschl. v. 24.05.2023, Az. 6 B 34.22).

Worum geht es?

Die Klägerin, die als gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein psychiatrisches Krankenhaus sowie mehrere Tageskliniken und Psychiatriezentren betreibt, wendet sich gegen die Festsetzung nicht ermäßigter Rundfunkbeiträge für ihre Betriebsstätte und Kraftfahrzeuge.

Sie macht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend. Sie falle unter die in § 5 III S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 RBStV erfassten Aktivitäten. Dennoch werde sie trotz der Anerkennung als gemeinnützig aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft diskriminiert, indem sie keine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags erfahre. Gemeinnützige Vereine und Stiftungen hingegen werden ohne Rücksicht auf deren konkrete Betätigung ermäßigt. Für die Beitragsermäßigung dürfe jedoch nur die Anerkennung der Gemeinnützigkeit sein, dementsprechend sei eine Gleichbehandlung zwischen den oben genannten Rechtsformen geboten.

Widerspruch und Klage gegen die Festsetzung nicht ermäßigter Rundfunkbeiträge sind erfolglos geblieben, das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat, wie am 09.12.2022 vom VEREINfacher bereits berichtet, die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liege der Differenzierung die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde, gemeinnützige Einrichtungsträger nur dann umfassend beitragsrechtlich zu privilegieren, wenn sie in bestimmten Rechtsformen organisiert seien. Diese gesetzgeberische Entscheidung bewege sich im Rahmen der zulässigen gesetzlichen Typisierungsbefugnis und knüpfe an in diesem Lebensbereich bestehende Unterschiede im Grad der Professionalisierung und Ökonomisierung der geleisteten Tätigkeit an.

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde.

Wie hat das Gericht entschieden?

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