Nichtige Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Nichtige Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers

Der Geschäftsführer wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Beschluss des Alleingesellschafters (e.V.), der seine sofortige Abberufung vom Geschäftsführeramt aus wichtigem Grund zum Inhalt hat (OLG Celle, Urteil v. 8.09.2022, Az. 9 U 72/22). 

Was ist passiert? 

Der Geschäftsführer und hiesige Kläger wendet sich gegen seine Abberufung vom Geschäftsführeramt vom 25. Juli 2022. Alleiniger Gesellschafter der beklagten GmbH ist ein eingetragener Verein. Dieser Verein ist wiederum Komplementärin einer GmbH & Co. KGaA, die ihrerseits eine am Ligabetrieb teilnehmende Fußballmannschaft unterhält. Kommanditaktionärin der KGaA ist die Sales & Services GmbH & Co. KG (S&S), deren Mehrheitskommanditistin die Y GmbH ist. Alleiniger Gesellschafter der Y GmbH ist der klägerische Geschäftsführer. 

In § 7 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten ist bestimmt, dass die Geschäftsführer vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen werden. 

Am 23. August 2019 kamen der Verein, die KGaA und die S & S KG in einem Vertrag wie folgt überein: „Der Verein verpflichtet sich dazu, die Satzung der GmbH (hiesige Beklagte) nicht bzw. nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der S&S zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen. Durch die jetzige Regelung hat S&S Mitentscheidungsrechte bei der Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung der GmbH. Der Erhalt dieser Mitentscheidungsrechte und die künftige Kooperation der Parteien bei der Ernennung und Abberufung der Geschäftsführung der GmbH unter Berücksichtigung des Zwei-Säulen-Modells ist Grundlage und essentieller Bestandteil dieser Vereinbarung.“

Der Kläger meint, der Abberufungsbeschluss des Vereinsvorstands für den Verein als Alleingesellschafter der beklagten GmbH sei nichtig, da der Verein gegen den Vertrag vom 23. August 2019 verstoßen habe.

Wie entschied das Gericht? 

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