Wahlanfechtungsbefugnis eines Vereins hinsichtlich der Personalratswahlen einer Polizeidirektion

Personalratswahl
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Wahlanfechtungsbefugnis eines Vereins hinsichtlich der Personalratswahlen einer Polizeidirektion

Ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck darauf beschränkt ist, an den Personalratswahlen innerhalb einer Behörde teilzunehmen, erfüllt nicht die Anforderungen an eine Gewerkschaft im personalvertretungsrechtlichen Sinne oder einen Berufsverband nach § 94 PersVG Berlin (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.09.2022, Az. OVG 60 PV 1/22). 

Worum geht es? 

Der Antragsteller ficht die im Jahr 2020 durchgeführte Personalratswahl einer Polizeidirektion an. Er ist ein beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragener Verein.

In der Satzung des Vereins heißt es in § 2 (Grundlage, Ziele und Zweck des Vereins): 

Der Zweck des Vereins ist, als unabhängige Beamte oder Tarifarbeitnehmer an den Personalratswahlen der örtlichen Direktionen, sowie beim Gesamtpersonalrat/Hauptpersonalrat innerhalb der Berliner Polizei anzutreten. In den Personalräten soll die Möglichkeit geschaffen werden, unabhängig jedem Beamten- oder Tarifangestellten der Berliner Polizei die gleiche Hilfe in Belangen der Dienstausübung zu gewähren ohne an gewerkschaftliche Zwänge gebunden zu sein. Der Verein will weitere Strukturen in Berlin aufbauen. Der Verein fördert darüber hinaus durch eigene Fachkompetenz aus dem breiten Spektrum des Polizeiberufs die Kriminalprävention. In sicherheitspolitischen Diskussionen will sich der Verein ebenfalls zielgerichtet und kompetent einbringen.

Der Verein beteiligte sich sodann mit einem vom Wahlvorstand zugelassenen Wahlvorschlag an den Wahlen zweier Polizeidirektionen. Der Wahlvorstand machte das Wahlergebnis am 18. Juni 2020 bekannt.

Am 25. Juni 2020 haben der Verein und acht weitere Antragsteller die Wahlen in beiden Direktionen angefochten und zur Begründung verschiedene Wahlfehler geltend gemacht.

Die Anfechtung der Wahl des Personalrats durch den Verein hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller sei nicht anfechtungsbefugt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, dass das Verwaltungsgericht den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG verkenne.  

Wie entschied das Gericht? 

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