DRK-Helfer ist auch bei Besuch eines anderen DRK-Ortsvereins unfallversichert

Unfall
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

DRK-Helfer ist auch bei Besuch eines anderen DRK-Ortsvereins unfallversichert

Ein ehrenamtlicher Vereinsvorsitzender eines Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes e.V. (DRK) ist bei der Anfahrt und der Teilnahme an einer Versammlung eines anderen DRK-Ortsvereins unfallversichert (BSG, Urt. v. 8.12.2022, Az. B 2 U 14/20 R).

Was ist passiert? 

Der Kläger ist ein ehrenamtlicher Vorsitzender eines DRK-Ortsvereins, der seit Jahren Kontakte und Freundschaften zu anderen DRK-Ortsvereinen pflegt. Die Mitglieder der Ortsvereine besuchen sich regelmäßig wechselseitig zu ihren Generalversammlungen und führen gemeinsame Veranstaltungen durch. 

Der Kläger fuhr im März 2017 mit fünf weiteren Mitgliedern seines Ortsvereins mit einem Mannschaftsbus zu der Generalversammlung eines befreundeten DRK-Ortsvereins. Auf diesem Fahrtweg verunglückte der Mannschaftsbus. Der Kläger wurde hierbei schwer verletzt. Der Kläger macht Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII geltend. 

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII sind gesetzlich unfallversichert: Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen.

Wie entschied das Gericht? 

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