Beteiligtenfähigkeit eines nicht rechtsfähigen Vereins vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Beteiligtenfähigkeit eines nicht rechtsfähigen Vereins vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Der Verwaltungsgerichtshof bemängelte die Beteiligtenfähigkeit eines nicht rechtsfähigen Vereins und wies die Klage des Vereins ab, weil sich dieser nicht ordnungsgemäß von einem Prozessbevollmächtigten hat vertreten lassen (VGH München, Gerichtsbescheid vom 2.11.2022, Az. 22 A 22.40033). 

Was ist passiert? 

Die Klägerin, die „Initiative M. …“, ist ein nicht rechtsfähiger Verein, in dem sich circa 100 Personen aus dem Raum München zusammengeschlossen haben, um das Münchener Stadtbild zu erhalten und ökologische Planungen voranzubringen. Der Verein erhob am 3. Juni 2022 durch den Vorsitzenden, der selbst nicht Rechtsanwalt ist, Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamts für das Bauvorhaben „Bauliche Änderung des Bahnhofs M. Hbf“. 

Nachdem das Gericht die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass sich die Klägerin von einem Prozessbevollmächtigten vertreten lassen müsse, teilte die nunmehrige Bevollmächtigte mit, dass sie die Klägerin anwaltlich vertrete und die Klage nebst Begründung zum eigenen Sachvortrag erkläre. Sie legte eine am 21. September 2022 unterschriebene Vollmacht vor, nach der ihr „in Sachen Dr. K. H. gegen Bundesrepublik Deutschland“ von dem Vorsitzenden eine Vollmacht erteilt werde.

Die Beklagte und die Beigeladenen halten die Klage für unzulässig.

Wie entschied das Gericht? 

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Bildnachweis: IMAGO / Rüdiger Wölk / 56286857

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