Tatsächliche Geschäftsführung nach § 60a AO kein Prüfkriterium
Im Rahmen der Prüfung nach § 60a AO (Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit) kommt es auf die (zu erwartende) tatsächliche Geschäftsführung nicht an. Das FG Baden-Württemberg hatte in seinem Urteil vom 05.03.2018 (Az. 10 K 3622/16) über den Anspruch des Klägers auf eine gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit zu entscheiden. Beim Kläger...