Eintreten für Open-Source-Software ist nicht gemeinnützig

Geschrieben von: Schomerus

Eintreten für Open-Source-Software ist nicht gemeinnützig

Die Zurverfügungstellung, Verbreitung von Software sowie das Eintreten für einen ungehinderten Zugang im Sinne des „open access“ stellt keine Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks, sondern eine Förderung privater und geschäftlicher Interessen dar.

Das FG München hatte in seinem Urteil vom 25.07.2016 (Az. 7 K 2859/14) darüber zu befinden, ob einem eingetragenen Verein der Status der Gemeinnützigkeit zuerkannt werden soll oder nicht. Der satzungsmäßige Zweck des Vereins wird mit „Zugänglichmachung informationeller Infrastruktur“ beschrieben. Dieser wird insbesondere durch das unentgeltliche Zugänglichmachen, Schaffen und die rechtliche Absicherung von öffentlichen Informationswerken verwirklicht. Gefördert und verbreitet wird hierbei insbesondere Open-Source-Software, d.h. Computerprogramme, die frei von urheberrechtlichen Beschränkungen genutzt und weiterentwickelt werden können. Der Kläger beruft sich vor allem darauf, dass er die Allgemeinheit auf geistigem bzw. sittlichem Gebiet gefördert habe. Er habe die gemeinnützlichen Zwecke der politischen Bildung, des Verbraucherschutzes sowie der Demokratieförderung erfüllt. So habe in den Jahre 2009-2011 die Aufklärung der Bevölkerung vor den Gefahren und Risiken der Softwarepatentrichtlinie im Vordergrund gestanden.

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