Tatsächliche Geschäftsführung nach § 60a AO kein Prüfkriterium

Geschrieben von: Schomerus

Tatsächliche Geschäftsführung nach § 60a AO kein Prüfkriterium

Im Rahmen der Prüfung nach § 60a AO (Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit) kommt es auf die (zu erwartende) tatsächliche Geschäftsführung nicht an.

Das FG Baden-Württemberg hatte in seinem Urteil vom 05.03.2018 (Az. 10 K 3622/16) über den Anspruch des Klägers auf eine gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit zu entscheiden. Beim Kläger handelt es sich um eine islamische Religionsgemeinschaft. Der Kläger widmet sich der Pflege, Vermittlung und Ausübung der islamischen Religion im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Pflege des interkulturellen und interreligiösen Dialogs. Auf seiner Internetseite distanziert sich der Kläger vom jeglichen Personen, Gruppen, Parteien und Sekten, die zu Gewalt, Extremismus und Fremdenfeindlichkeit aufrufen. Am 03.03.2012 beantragte der Kläger beim beklagten Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und erhielt eine entsprechende vorläufige Bescheinigung mit Widerrufsvorbehalt.

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