Ermäßigter Steuersatz für Beratungsleistungen einer Verbraucherzentrale

Geschrieben von: Schomerus

Ermäßigter Steuersatz für Beratungsleistungen einer Verbraucherzentrale

Kundenberatungen einer Verbraucherzentrale, die als gemeinnütziger Verein eingetragen ist, erfolgen im Rahmen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs und sind daher steuerbegünstigt (Umsatzsteuer).

Das FG Hamburg hatte in seinem Urteil vom 15.11.2017 (Az. 1 K 2/16) über eine Klage einer Verbraucherzentrale zu entscheiden, mit der diese die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf ihre gegen Entgelt ausgeführten Beratungsleistungen begehrte. Der Kläger erklärte als eingetragener, gemeinnütziger Verein zunächst Einkünfte aus einem von ihm unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Einkünfte aus entgeltlichen Einzelberatungen als Zweckbetrieb. Nach Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene teilte die Finanzbehörde dem Kläger mit, dass die entgeltliche Vertretung von Einzelinteressen einschließlich der individuellen Rechtsberatung durch Verbraucherzentralen nicht in den steuerbegünstigten Bereich als Zweckbetrieb gehöre und entsprechende Umsätze dem regulären Umsatzsteuersatz unterlägen. Verstöße gegen die Trennung der steuerpflichtigen wirtschaftlichen von der steuerbegünstigten Tätigkeit könnten zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Nach Ablauf einer seitens der Behörde gewährten Übergangsfrist stellte der Kläger seine Beratungsleistungen mit dem Regelsteuersatz von 19 % in Rechnung und gab entsprechende Voranmeldungen ab.

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