Keine Gemeinnützigkeit bei der Durchführung von Jugendreisen

Geschrieben von: Schomerus

Keine Gemeinnützigkeit bei der Durchführung von Jugendreisen

Die Unterhaltung eines Geschäftsbetriebs „Jugendreisen“, der nicht in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen zugutekommt, ist kein steuerbefreiter Zweckbetrieb.

Das FG Köln hatte in seinem Urteil vom 19.01.2017 (Az. 13 K 1160/13) über die Frage zu befinden, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Freistellung von Körper- und Gewerbesteuer erfüllt, insbesondere, ob die Durchführung von Jugendreise in vollem Umfang einen Zweckbetrieb darstellt. Beim Kläger handelt es sich um einen Verein, dessen Zweck die Förderung von Kindern und Jugendlichen aus allen sozialen Schichten ist. Verwirklicht wird dieser Zweck insbesondere mittels der Organisation und Durchführung von Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen. Der Kläger ist Träger der freien Jugendhilfe und war in den Streitjahren Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband.

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