Familienhotel als steuerbegünstigter Zweckbetrieb

Geschrieben von: Schomerus

Familienhotel als steuerbegünstigter Zweckbetrieb

Ein von einem gemeinnützigen Verein betriebenes Familienhotel ist keine steuerbegünstigte Einrichtung der Wohlfahrtpflege, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Leistungen zu mindestens zwei Dritteln den in § 53 AO genannten hilfsbedürftigen Personen zugutekommen.

Zentraler Gegenstand des Urteils des BFH vom 21.09.2016 (Az. V R 50/15) war die Einordnung eines Familienhotels als steuerbegünstigte Einrichtung der Wohlfahrtspflege. Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Der Verein ist Mitglied im katholischen Arbeitskreis, welcher seinerseits dem Deutschen Caritasverband angehörte. Der Kläger bezweckt seiner Satzung nach auch die Förderung von Familienerholung und -bildung. Dies wird vor allem durch die Trägerschaft und Unterhaltung eines Familienhotels verwirklicht. Der Kläger bot während des Aufenthalts verschiedene auf Familien abgestimmte Dienstleistungen und Programme an. Im Jahr 2003 entfielen 22 % der Gesamtbelegung auf die Zielgruppe der Behinderten. 2005 waren es 24,5 %. Eine Belegung durch Personen mit geringen Bezügen wurde in den Jahresabschlüssen nicht gesondert ausgewiesen. Der Kläger behandelte mit Ausnahme der Einnahmen aus der Gastronomie und der Vermietung von Konferenzräumen die Pensionsleistungen als steuerbegünstigender Zweckbetrieb. Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung konnte der Kläger keine Unterlagen vorlegen, aus denen erkennbar ist, dass zwei Drittel der Leistungen denen in § 53 AO genannten Personengruppen zugutekommen, so dass das Familienhotel von der Finanzverwaltung insgesamt als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angesehen wurde.

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