Einnahmen aus Ökopunkten für Renaturierungsmaßnahmen fallen in den ideellen Bereich

Geschrieben von: Schomerus

Einnahmen aus Ökopunkten für Renaturierungsmaßnahmen fallen in den ideellen Bereich

Die Verwertung von durch eine Renaturierungsmaßnahme erhaltener Ökopunkte durch eine gemeinnützige Körperschaft ist als zwangsläufige und unmittelbare Folge der gemeinnützigen Tätigkeit dem ideellen Tätigkeitsbereich der Körperschaft zuzurechnen.

Kernthema des Urteils des FG Hessen vom 13.10.2016 (Az. 4 K 1522/16) war die Steuerbarkeit von Gewinn einer gemeinnützigen Stiftung aus u.a. dem Verkauf von Ökopunkten. Hierbei war insbesondere streitig, ob ein Zweckbetrieb vorliegt oder ob insoweit der ideelle Bereich der Stiftung betroffen ist. Zweck der Stiftung ist im vorliegenden Fall die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Dieser Zweck soll nach der Satzung u.a. durch die selbständige Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen für den Tier- und Naturschutz oder den Erwerb von beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Anlage und Unterhaltung von dem Tier- und Naturschutz dienenden Maßnahmen verwirklicht werden. Zur Verwirklichung dieses Zwecksbetrieb die Stiftung eine großflächige Renaturierung eines bestimmten Areals. Für entsprechende Maßnahmen hat die Klägerin von der Naturschutzbehörde so genannte Ökopunkte gutgeschrieben bekommen. Ökopunkte sind Werteinheiten, die mit einem in der Region üblichen landschaftsplanerischen Bewertungsverfahren ermittelt werden. Diese dienen gemäß dem Baugesetzbuch als Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Die Punkte werden auf einem bestimmten Konto gesammelt und sind handelbar. Aus der Veräußerung dieser Punkte erzielte die Stiftung Gewinne, die das Finanzamt dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Landwirtschaft) der Stiftung zurechnete.

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