2G-Regelung für Sport unter freiem Himmel außer Vollzug gesetzt
Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die 2G-Regelung für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die 2G-Regelung für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Das Bundesland Thüringen hat per Rechtsverordnung verfügt, dass aus Gründen des Infektionsschutzes Sportveranstaltungen ohne Zuschauer stattfinden sollen. Ein Eilantrag gegen die Maßnahme wurde vom OVG Weimar abgelehnt.
Das BVerfG hat entschieden, dass der Gesetzgeber Vorkehrungen treffen muss, um behinderte Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage zu schützen.
Die 2-Regel im Einzelhandel wurde vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Eilrechtsschutz außer Vollzug gesetzt.
Das BMF hat jüngst mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 mitgeteilt, dass diese Maßnahmen weit überwiegend bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.
Ob ein Arbeitnehmer, der zuhause im Homeoffice stürzt, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, hat kürzlich das Bundessozialgericht letztinstanzlich entschieden
Das Bundesministerium der Finanzen gewährt für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 Umsatzsteuerbegünstigungen für Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie stehen. Diese Regelung wurde nun für den Veranlagungszeitraum 2022 verlängert (BMF-Schreiben vom 3.12.2021).
Die Universitäten sind zum Wintersemester 2021/2022 weitestgehend zum Präsenzbetrieb zurückgekehrt. In Baden-Württemberg müssen die Studierenden die sogenannte „3G-Regel“ erfüllen, um am präsenten Universitätsbetrieb teilnehmen zu dürfen. Sie haben somit entweder einen Impf- oder Genesenennachweis zu erbringen oder einen aktuellen Antigen-Schnelltest vorzulegen.
Vor dem Oberlandesgericht Jena stritt sich eine Hotelgesellschaft mit einem Verein, welcher in den Hotelräumlichkeiten die Deutsche Grundschulschachmeisterschaften durchführen wollte. Aufgrund der damals geltenden Corona-Verordnung musste die Veranstaltung jedoch abgesagt werden. Die Hotelgesellschaft verlangt daraufhin die Zahlung von Stornierungskosten.
Der Kläger buchte bei der Beklagten, einem eingetragenen Verein welcher Auslandsaufenthalte für Schüler und Schülerinnen organisiert, einen einjährigen Gastschulaufenthalt an einer Highschool in den USA. Der Schüler trat seinen Auslandsaufenthalt jedoch aufgrund der Corona-Pandemie nie an und verlangte daher vom Verein die Rückzahlung der bereits getätigten Geldleistung.