Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der von der Corona-Krise Betroffene werden verlängert

Steuern Covid-19
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der von der Corona-Krise Betroffene werden verlängert

Die Bundesregierung hat im April 2020 steuerliche Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie für wirtschaftliche Akteure getroffen. Weitere Ergänzungen der Maßnahmen erfolgten durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 26. Mai 2020 und am 18. Dezember 2020.

Das BMF hat jüngst mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 mitgeteilt, dass diese Maßnahmen weit überwiegend bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

Welche Erleichterungen werden verlängert?

Mit Schreiben vom 9. April 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen etliche Maßnahmen beschlossen, um die Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie zu begrenzen. Diese Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen wurden nun vom Bundesministerium bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Einen Überblick über die Erleichterungen finden Sie unter diesem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/nl/9b1c0dfb-bfbf-417b-bfe5-ee1fc7894d82

Welche Regelungen gelten verändert fort?

Die Verlängerung gilt nicht für die Absätze 2 bis 4 unter Abschnitt VII des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 18. Dezember 2020. Dies betrifft die umsatzsteuerlichen Regelungen. Zu den jetzt geltenden umsatzsteuerlichen Billigkeitsregelungen verweisen wir auf das Schreiben des BMF vom 14. Dezember 2021: Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise; Verlängerung der getroffenen Billigkeitsregelungen bis zum 31. Dezember 2022 (bundesfinanzministerium.de)

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