Verlängerung der Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung der Covid-19-Pandemie

Umsatzsteuer für Gemeinnützige
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Verlängerung der Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung der Covid-19-Pandemie

Das Bundesministerium der Finanzen gewährt für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 Umsatzsteuerbegünstigungen für Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie stehen. Diese Regelung wurde nun für den Veranlagungszeitraum 2022 verlängert (BMF-Schreiben vom 3.12.2021).

Was sieht die Regelung vor?

Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, können aus Billigkeitsgründen gem. § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden.

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Link zum BMF-Schreiben:

Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie; Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG

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