Rücktritt vom schulischen Auslandsjahr aufgrund der Corona-Pandemie?

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Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Rücktritt vom schulischen Auslandsjahr aufgrund der Corona-Pandemie?

Der Kläger buchte bei der Beklagten, einem eingetragenen Verein welcher Auslandsaufenthalte für Schüler und Schülerinnen organisiert, einen einjährigen Gastschulaufenthalt an einer Highschool in den USA. Der Schüler trat seinen Auslandsaufenthalt jedoch aufgrund der Corona-Pandemie nie an und verlangte daher vom Verein die Rückzahlung der bereits getätigten Geldleistung (AG Siegburg v. 2.09.2021 – Az. 108 C 121/20).

Was ist passiert?

Der Schüler sollte Ende August seinen Auslandsaufenthalt in den USA antreten. Bereits vor Antritt überwiesen seine Eltern dem Verein eine Anzahlung in Höhe von rund 3.000 EURO. Als im Sommer 2020 die Corona-Infektionszahlen in den USA stark anstiegen, entschloss sich der Kläger, seine Reise gar nicht erst anzutreten und vom Vertrag zurückzutreten. Er gab an, dass an fast sämtlichen Schulen in den USA auf Online-Lehre umgestellt worden sei, wodurch eine Kontaktaufnahme mit Mitschülern oder Gleichaltrigen nicht möglich ist. Ein normales „Highschool-Leben“ habe der Schüler in Anbetracht der Corona-Pandemie nicht erleben können. Der Kläger beantragte daher die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung.

Der beklagte Verein gab an, dass ihm ein Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung des Gastschulvertrages nicht zustehe. Die vom Robert-Koch-Institut ausgerufene Reisewarnung richte sich nur an touristische Reisen und somit nicht an den geplanten Auslandsaufenthalt des Klägers. Ein Reiseverbot bestehe in den USA ohnehin nicht. Ferner könnte das Ziel der Reise, der Jugend- und Kulturaustausch, auch in der derzeitigen Situation gewährleitet werden. Der beklagte Verein beantragte daher, die Zahlungsklage als unbegründet abzuweisen.

Wie entschied das Gericht?

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