Geimpft, genesen oder getestet – Die Zulässigkeit von „3G-Regelungen“ an Universitäten

Universität Freiburg
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Geimpft, genesen oder getestet – Die Zulässigkeit von „3G-Regelungen“ an Universitäten

Die Universitäten sind zum Wintersemester 2021/2022 weitestgehend zum Präsenzbetrieb zurückgekehrt. In Baden-Württemberg müssen die Studierenden die sogenannte „3G-Regel“ erfüllen, um am präsenten Universitätsbetrieb teilnehmen zu dürfen. Sie haben somit entweder einen Impf- oder Genesenennachweis zu erbringen oder einen aktuellen Antigen-Schnelltest vorzulegen.

Gegen die Verordnung wehrte sich ein Pharmaziestudent der Universität Freiburg (VGH Mannheim, Beschluss v. 9.11.2021 – 1 S 3254/21).

Worauf stützt sich der Antragsteller?

Der Student sieht sich durch die Verordnung des Landes in seiner Berufsausbildungsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG und in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, verletzt. Durch die Verordnungen sei ihm der Besuch der Universität unmöglich geworden. Er sei weder gegen Corona geimpft, noch gilt er als genesene Person. Auch die Durchführung von regelmäßigen Tests sei ihm nicht möglich, da die Kosten seit Mitte Oktober nicht mehr von der Staatskasse übernommen werden. Hierdurch entstehen immense Ausgaben, die er von seinem monatlichen Budget nicht decken könne. Die Verordnungen sei seiner Ansicht nach nicht erforderlich und somit gerichtlich aufzuheben.

Wie entschied das Gericht?

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Foto: IMAGO / Björn Trotzki

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