Mitgliederversammlung durch Minderheitsbegehren
Einem Minderheitsbegehren nach § 37 Abs. 1 BGB kann nur durch die tatsächliche Einberufung der Mitgliederversammlung durch das nach der Satzung hierfür zuständige Organ begegnet werden.
Einem Minderheitsbegehren nach § 37 Abs. 1 BGB kann nur durch die tatsächliche Einberufung der Mitgliederversammlung durch das nach der Satzung hierfür zuständige Organ begegnet werden.
Die Spende eines Unternehmens an eine gemeinnützige Gesellschaft stellt nicht immer eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Die vom EU-Recht gewährte Freizügigkeit der Spieler und der Wettbewerb zwischen den Vereinen wird durch die FIFA-Transferregeln zum Teil eingeschränkt.
Ein internes Fußballturnier ist kein unfallversicherter Betriebssport.
Das Urheberrecht erfährt zugunsten der Nutzung von Text und Data Mining Verfahren eine Schrankenbestimmung, um Inhalte im Interesse der Wissenschaft zu sammeln und auszuwerten.
Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Vorstandsmitglieds ist gegeben, wenn dem Verein eine Fortsetzung des Organverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied bis zum Ende seiner Amtszeit nicht zugemutet werden kann.
Ein Arbeitgeber macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er nicht über eine Zielvereinbarung für das Erreichen von Bonuszielen verhandelt, sondern sie stattdessen einseitig festlegt.
Am 21. August 2024 hat die Bundesregierung den Entwurf der Verordnung zur Vergabe der steuerlichen Wirtschafts-Identifikationsnummer (WIdV) veröffentlicht. Die W-IdNr. wird allen wirtschaftlich tätigen Personen zugeteilt.
Seit August 2024 gelten neue Vorgaben zur Rechnungslegung von Stiftungen mit Sitz in Schleswig-Holstein. Diese weichen zum Teil vom Bundesrecht ab und verschärfen die bisherigen Rechnungsvorschriften durch neue Anforderungen.
Ein abgelehnter Bewerber klagte aufgrund einer Stellenausschreibung zu “Digital Native“ erfolgreich auf Altersdiskriminierung.