Einladung zur Eigentümerversammlung unter Hinweis auf die „3-G-Regelung“

Versammlung Corona
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Einladung zur Eigentümerversammlung unter Hinweis auf die „3-G-Regelung“

Eine Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung unter Hinweis auf coronabedingter „3-G-Regelung“ ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (LG Bremen, Beschluss v. 14.07.2022, Az. 4 S 93/22).

Worum geht es?

Der Kläger möchte vorliegend mit seiner Klage die Unwirksamkeit einer Eigentümerversammlung im Dezember letzten Jahres und die darin gefassten Beschlüsse geltend machen.

Die Einladung zur Eigentümerversammlung erfolgte unter Beachtung der „3-G-Regelung“. Es sollten nur diejenigen Eigentümer an der Versammlung teilnehmen dürfen, die gegen das Coronavirus geimpft, genesen oder negativ getestet waren. Ferner wurden die Gäste darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der Veranstaltung aufgrund der damaligen gesundheitspolitischen Lage eine „Gefahrensituationen“ darstellen könnte.

Der Kläger fühlt sich durch die Einladung und die darin geschilderte „Gefahrensituation“ in seinen Rechten verletzt. Er trägt vor, dass die Einladung als „Ausladung“ zu werten sei und die in der Versammlung gefassten Beschlüsse daher als unwirksam zu erklären seien. Die Einladung mache deutlich, dass ein Eigentümer, welcher persönlich an der Versammlung teilnehmen möchte, eine Gefahrensituation in Kauf nehmen müsse. Es sei deshalb die logische Konsequenz, dass ein Eigentümer von der Teilnahme an der Versammlung Abstand nehme.

Wie entschied das Gericht?

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