Vereinsvorstand wurde luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit nicht erteilt

Flughafen München
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Vereinsvorstand wurde luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit nicht erteilt

Der Verwaltungsgerichtshof München hat einem Vereinsvorstandsmitglied die Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit verwehrt, weil dem Verein verfassungsfeindliche Bestrebungen vorgeworfen werden (VGH München, Beschluss v. 8.07.2022, Az. 8 CE 22.1036).

Worum geht es?

Das Vorstandsmitglied eines Vereins, welches hauptberuflich als Luftfracht-Exportleiter arbeitet, beantragte bei der zuständigen Regierungsbehörde die erneute Feststellung seiner Zuverlässigkeit i.S.d. § 7 Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG), welche alle fünf Jahre neu überprüft werden muss. Der Regierungsbehörde wurde im Vorhinein vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilt, dass der Antragsteller als stellvertretender Vorsitzender eines Vereins im Vereinsregister eingetragen ist, welcher nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes, verfassungsfeindliche Bestrebungen bezweckt.

Daraufhin lehnte das Luftamt in Bayern den Antrag aus Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 7 LuftSiG ab. Aufgrund der Registereintragung des Antragstellers als Stellvertreter im Vorstand bestünden tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG, also Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind.

Hiergegen wehrte sich der Anspruchssteller gerichtlich. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Antrag abgelehnt. Mit der Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter.

Entscheidung des VGH München

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Foto: iStock / narvikk / 498553085

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