In Satzung festgelegte Altersgrenze für Vorstände

Diskriminierung
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

In Satzung festgelegte Altersgrenze für Vorstände

In dem Verfahren vor dem EuGH ging es um die Frage, ob die Satzung einer Gewerkschaft wirksam ist, wenn in dieser geregelt ist, dass nur derjenige zum Vorstand gewählt werden kann, der das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (EuGH, Urteil v. 2. Juni 2022, Az. C-587/20).

Worum geht es?

Eine dänische Arbeitnehmerorganisation hatte in ihrer Satzung verankert, dass nur solche Personen in den Vorstand gewählt werden können, die die Altersgrenze von 61 Jahren noch nicht erreicht haben. Eine Vorständin der Arbeitnehmerorganisation, die sich in ihrem Amt bestätigen lassen wollte, wurde zu der Wahl nicht erneut zugelassen.

In Berufung auf die Antidiskriminierungsrichtlinie der EU klagte sie anschließend vor dem dänischen Gericht gegen die Satzungsregelung. Das dänische Gericht sah ein Verstoß als gegeben an, legte dem EuGH aber die Frage vor, ob die Antidiskriminierungsrichtlinie vorliegend überhaupt Anwendung finden kann, da es sich vorliegend nicht um ein klassisches Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis handelt.

Wie entschied das Gericht?

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