Verein klagt gegen Likör-Produzenten wegen fehlender Grundpreisangabe

Grundpreisangabe bei Getränken
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Verein klagt gegen Likör-Produzenten wegen fehlender Grundpreisangabe

Ein Likör-Produzent hatte sein Produkt ohne Angabe des Grundpreises beworben (OLG Brandenburg, Urt. v. 14.06.2022, Az. 6 U 65/21).

Worum geht es?

Der Kläger ist ein Verein, zu dessen Satzungszweck die Bekämpfung des unlauteren Geschäftsverkehrs gehört. Ihm gehören, unmittelbar oder mittelbar, zahlreiche Unternehmen der Lebensmittelbranche an, unter anderem auch Getränkehersteller und -händler. Die Beklagte betreibt über eine Internetplattform einen Onlinehandel mit Spirituosen.

Im Oktober und November 2020 mahnte der Verein die Beklagte mit dem Vorwurf ab, diese biete einen Likör an, ohne, wie nach § 2 Abs. 1, 3 PAngV erforderlich, den Grundpreis anzugeben.

Gemäß § 2 Abs. 1 PAngV muss derjenige, der Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder ihnen in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 angeben.

Die Beklagte tritt dem Vorwurf des Vereins entgegen, indem sie den behaupteten Verstoß in Abrede stellt und die Ansicht vertritt, dass ein eventuell kurzzeitig auftretender technischer Fehler im Internet keinen spürbaren Wettbewerbsverstoß begründe. Der Verein hat sodann ein gerichtliches Verfahren angestrengt. Das Landgericht hat erstinstanzlich der Klage stattgegeben.

Wie entschied das Gericht?

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Foto: IMAGO / Geisser / 142195742

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