Streitigkeiten um Corona-Prämie gehören vor die Sozialgerichte
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich für Streitigkeiten um die Corona-Prämie für Pflegekräfte für unzuständig erklärt (BAG, Beschluss v. 1.03.2022, Az. 9 AZB 25/21).
Worum geht es?
Die Parteien streiten sich über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu der Arbeitsgerichtsbarkeit bei der Berechnung und Höhe der dem Kläger zustehenden Corona-Prämie.
Der Kläger ist bei dem beklagten Arbeitgeber, einem Verein, seit 2010 in der Einrichtung als Pflegefachkraft mit 90 % der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beschäftigt. Der Verein hat seinem Mitarbeiter im Jahr 2020 insgesamt 549,09 EUR als „Corona-Prämie Bund“ und 274,41 EUR als „Corona-Prämie Land“ ausgezahlt.
Im August 2020 hatte der Kläger seinen Arbeitgeber aufgefordert, an ihn insgesamt 1.500 EUR als Corona-Prämie zu zahlen und entsprechende Nachzahlungen zu leisten. Dies lehnte dieser jedoch ab. Anschließend versuchte der Arbeitnehmer den Betrag vor der Arbeitsgerichtsbarkeit einzuklagen.
Wie entschied das BAG?
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