BFH bestätigt: Pfändung der Corona-Beihilfe bleibt unzulässig

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

BFH bestätigt: Pfändung der Corona-Beihilfe bleibt unzulässig

Die an Vereine, Unternehmen, Freiberufler und Selbständige ausgezahlte Corona-Soforthilfe darf vom Finanzamt wegen Steuerschulden nicht gepfändet werden.

Was ist der Hintergrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs?

Das Finanzamt wendet sich gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 08.06.2020 (Az. 11 V 1541/20 AO) und begehrte die einstweilige Aussetzung der Vollziehung dieser Entscheidung. Gegenstands dieses Verfahrens war eine vom Finanzamt durchgeführte Kontopfändung des Kontos des Betreibers eines Hausmeisterservice. Bei dem Konto handelt es sich um ein sog. Pfändungsschutzkonto („P-Konto“). Bezüglich dieses Kontos hat das Finanzamt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über rückständige Umsatzsteuer und Umsatzsteuervorauszahlungen erlassen.

Die Sparkasse erklärte mit Drittschuldnererklärung, dass das Konto über kein pfändbares Guthaben verfüge und vorrangige Pfändungen vorliegen. Mit Bescheid der Bezirksregierung vom 06.04.2020 wurde dem Hausmeister eine Soforthilfe i.H.v. 9.000,00 EUR als einmalige Pauschale bewilligt. Gemäß dem Bewilligungsbescheid erfolgte die Soforthilfe ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für einen Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung. Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 01.03.2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind.

Nicht umfasst sind vor dem 01.03.2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe. Das Geld ist dem besagten Konto am 08.04.2020 gutgeschrieben worden. Mit Schreiben vom 15.05.2020 beantragte der Hausmeister beim Finanzamt die Freigabe der Corona-Beihilfe. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab, woraufhin er einen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Finanzgericht geltend machte und beantragte, das Finanzamt zu verpflichten, die Corona-Soforthilfe freizugeben. Dieser Antrag hatte Erfolg, da das Finanzgericht Münster die Corona-Soforthilfe als zweckgebundene Forderung für unpfändbar hielt. Dagegen wendet sich nun das Finanzamt. Das Finanzamt zweifelt nun auch den Anspruch des Hausmeisters auf die Corona-Soforthilfe an, weil sich dieser ausweislich der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17.04.2019 bereits vor dem 01.03.2020 in einem Liquiditätsengpass befand. Wenn jedoch kein Anspruch bestehe, könne die Corona-Soforthilfe ihren Zweck auch nicht erfüllen.

Wie entschied nun der Bundesfinanzhof?

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