Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfe

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfe

Die Corona-Soforthilfe ist als zweckgebundene Forderung nicht übertragbar und unterliegt damit dem Pfändungsverbot.

Welchen Sachverhalt hatte das Finanzgericht Münster zu bewerten?

Das Finanzgericht Münster musste über den Antrag auf eine einstweilige Anordnung in Bezug auf eine vom Finanzamt durchgeführte Kontopfändung entscheiden. Der Antragssteller betreibt einen Hausmeisterservice und unterhält dafür ein Konto bei der Sparkasse. Bei dem Konto handelt es sich um ein sog. Pfändungsschutzkonto („P-Konto“). Bezüglich dieses Kontos hat das Finanzamt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über rückständige Umsatzsteuer und Umsatzsteuervorauszahlungen erlassen. Die Sparkasse erklärte mit Drittschuldnererklärung, dass das Konto über kein pfändbares Guthaben verfüge und vorrangige Pfändungen vorliegen. Mit Bescheid der Bezirksregierung vom 06.04.2020 wurde dem Antragssteller eine Soforthilfe i.H.v. 9.000,00 EUR als einmalige Pauschale bewilligt. Gemäß dem Bewilligungsbescheid erfolgt die Soforthilfe ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für einen Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung. Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 01.03.2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 01.03.2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe. Das Geld ist dem besagten Konto der Sparkasse am 08.04.2020 gutgeschrieben worden. Mit Schreiben vom 15.05.2020 beantragte der Antragsteller beim Finanzamt die Freigabe der Corona-Beihilfe. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab, woraufhin der Antragsteller einen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Finanzgericht geltend machte und beantragte, das Finanzamt zu verpflichten, im Rahmen der Pfändung des Kontos bei der Sparkasse bis zum Ablauf des dreimonatigen Bewilligungszeitraums die Corona-Soforthilfe freizugeben.

Hatte der Antrag Erfolg?

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