Yoga-Ashram muss rund 42.000 Euro Mindestlohn nachzahlen
Eine Juristin, die mehrere Jahre für einen Yoga-Ashram gearbeitet hat, bekommt hierfür den Mindestlohn. Bei der Rechtsbeziehung handele es sich um ein Arbeitsverhältnis; die Dienste wurden nicht als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaftsmitglied geleistet (LAG Hamm, Urt. v. 14.5.2024, Az. 6 Sa 1128/23).
Worum geht es?
Etwa acht Jahre lang hatte eine Frau im Yoga-Zentrum „Yoga Vidya e. V.“ gelebt und gearbeitet. Für den Verein plante sie Unterricht und Seminare, arbeitete im Team Social Media/Online-Marketing mit und übernahm später sogar dessen Leitung.
Das Zentrum versteht sich selbst als religiöse Gemeinschaft und ist als gemeinnütziger Verein organisiert. Der Zweck ist nach eigener Beschreibung die Verbreitung von Yoga-Lehren. Dafür werden in vier Campus-ähnlichen Gebäudekomplexen über 1.008 Betten und mehr als 40 Seminarräume vorgehalten.
Die Mitglieder nennen sich Sevaka und widmen ihr Leben der Übung und Verbreitung der Lehren. Sie wollen sich spirituell entwickeln und Erleuchtung erreichen. Neben dem Taschengeld übernimmt der Verein die Kosten für Kranken- und Altersversicherung und stellt Unterkunft und Verpflegung.
Die Klägerin wollte für ihre Dienste nachträglich zumindest den Mindestlohn haben. Schon das BAG hatte letztes Jahr festgestellt, dass das Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Verein ein Arbeitsverhältnis sei. Zwischen den Beteiligten bestünde eine Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit.
Wie entschied das Gericht?
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Bildnachweis: Cavan Images, Stock-Fotografie-ID: 1369166290
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