Wirksamkeit der Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung unter Corona-bedingter 3G-Regelung

Mitgliederversammlung im Verein
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Wirksamkeit der Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung unter Corona-bedingter 3G-Regelung

Das Registergericht hatte die Anmeldung auf Eintragung zur Neufassung der Satzung zurückgewiesen, weil die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung unter Geltung der 3G-Regel stattfand, ohne ergänzend den Mitgliedern die Gelegenheit zugeben, in elektronischer Form gemäß Art. 2 § 5 des Gesetzes zur Abmeldung der Folgen der Covid-19-Pandemie teilzunehmen (Hanseatisches OLG, Beschluss v. 21.09.2022, Az. 2 W 42/22).

Was ist passiert?

Der eingetragene Verein hatte eine Mitgliederversammlung einberufen, in welcher der Zugang zu der Versammlung nur denen erlaubt worden ist, die den Status der 3G-Regel nachweisen konnten. Die in der Versammlung neu gefasste Vereinssatzung wurde anschließend zur Eintragung im Vereinsregister beantragt.

Das Registergericht hat die Anmeldung zur Eintragung zurückgewiesen. Zur Begründung hatte das Gericht ausgeführt, die Beschränkung der Teilnehmer einer Mitgliederversammlung auf eine maximale Anzahl oder auf einen 2G oder 3G-Status sei nicht zulässig. Es müsste allen Mitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Soweit die persönliche Anwesenheit der Mitglieder wegen staatlich angeordneter Beschränkungen eingeschränkt sei, müsse die Mitgliederversammlung in elektronischer Form oder in schriftlicher Form abgehalten werden. Da dies vorliegend nicht der Fall gewesen sei, fehle es an einer wirksamen Beschlussfassung.

Der Verein trug vor, dass alle seine Mitglieder ihrerseits juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts seien, die zur Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung Vertreter entsenden würden. Da der Beschwerdeführer im Bereich der Wohlfahrt tätig sei, liege hier eine besonders hohe Impfquote insbesondere vor. Dem Beschwerdeführer sei bis heute keine Leitungspersonen aus dem Bereich der Mitarbeiter bekannt, die nicht geimpft seien.

Ferner habe nach der damals in Hamburg gültigen Gesetzeslage die Mitgliederversammlung nur unter einer 3G-Regelung stattfinden dürfen. Jedes nicht geimpfte oder genesene Mitglied hätte unter Vorlage eines negativen Testergebnisses Zugang gehabt. Zudem hätten Mitglieder für den Fall eines positiven Testergebnisses die Möglichkeit gehabt, ihre Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung dadurch auszuüben, dass sie Vertreter entsenden oder sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen können.

Der Verein erhob eine Beschwerde zum Hanseatischen Oberlandesgericht.

Wie entschied das Gericht?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar