Wie weit reicht das Hausrecht eines Vereins gegenüber früheren Mitarbeitern?
Ein umfassendes Hausverbot gegenüber einer ehemaligen Jugendtrainerin ist mangels objektiv belegter Störungsgefahr und bei Öffnung der Anlage für den allgemeinen Publikumsverkehr unverhältnismäßig (LG Düsseldorf, Beschl. v. 13.06.2025, Az. 19 S 93/24).
Worum geht es?
Nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses mit einem Düsseldorfer Eishockeyverein erhielt eine Jugendtrainerin ein umfassendes Hausverbot für das vom Verein gepachtete Eisstadion samt Trainingshalle. Der Verein begründete die Maßnahme mit Vorwürfen aus der Elternschaft betreuter Jugendspieler sowie einer anonymen Anzeige beim Jugendamt. Beweise für die erhobenen Anschuldigungen wurden jedoch nicht erbracht.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses war zuvor in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich geregelt worden. Kurz darauf wechselte die Trainerin zunächst zu einem Konkurrenzverein und später zu einem Verband. Das Hausverbot traf sie daher doppelt: Es hinderte sie sowohl daran, als Trainerin einer Gastmannschaft bei Spielen im Düsseldorfer Stadion tätig zu werden, als auch daran, öffentlich zugängliche Spiele als Zuschauerin zu besuchen.
Die Trainerin klagte gegen das generelle Betretungsverbot erfolgreich vor dem Amtsgericht Düsseldorf. Hiergegen legte der Verein Berufung ein.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Andrii Yalanskyi, Stock-Fotografie-ID: 1357661013
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