Wie sind gewerbliche Einkünfte im kommerziellen Sport korrekt einzuordnen?
Der Bundesfinanzhof beschließt, dass ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegen kann, wenn zwischen gewerblichen Einkünften aus Sponsoringverträgen und sonstigen Einkünften ein unzertrennbarer Sachzusammenhang besteht (BFH, Urt. v. 15.12.2021, Az. X R 19/19).
Worum geht es?
Der Kläger erzielte neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb als „Sportler“. Unter Letzteres fallen die Einnahmen aus Sponsoringsverträgen, von denen die Aufwendungen, die der Kläger im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit hatte, als Betriebsausgaben abgezogen wurden. Darüber hinaus erhielt er Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, die er als sonstige Einkünfte einordnete. Er nahm dementsprechend einen pauschalen Betriebsausgabenabzug in Höhe der erhaltenen Leistungen vor. Damit wurden die Zahlungen der Deutschen Sporthilfe im Ergebnis steuerfrei gestellt.
Das Finanzamt beurteilte den Sachverhalt jedoch anders. Es sah zwischen der Sporthilfeförderung und den übrigen Sponsoringeinnahmen einen unzertrennbaren Sachzusammenhang und wertete diese daher zusammengefasst als Einkünfte aus einem einheitlichen Gewerbebetrieb. Begründet wurde dies mit der Abhängigkeit der Zahlungen vom sportlichen Leistungsniveau sowie der erfolgreichen Wettkampfteilnahme. Vor allem sei dadurch aber ein pauschaler Abzug der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den erhaltenen Förderungsleistungen ausgeschlossen.
Der Kläger erhob hiergegen erfolglos Klage vor dem Finanzgericht und ging schließlich in Revision.
Wie entschied das Gericht?
…
Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.
Schon Mitglied? Hier einloggen:
Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.