Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen Mitgliedschaft im „Flügel“ der AfD

Waffenbesitzkarte
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen Mitgliedschaft im „Flügel“ der AfD

Einem Mitglied im mittlerweile aufgelösten Flügel der AfD wurde die waffenrechtliche Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit entzogen (VG Köln, Urt. v. 8.09.2022, Az. 20 K 3080/21). 

Was ist passiert? 

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis zum Besitz und Erwerb von Waffen und Munition. Er trat im Jahr 2013 in die AfD ein und schloss sich später dem Flügel an. Beim Flügel handelte es sich um eine rechtsextreme Gruppierung innerhalb der AfD. Im Jahr 2019 gab das Bundesamt für Verfassungsschutz bekannt, dass es alle Mitglieder des Flügels in die Kategorie „Rechtsextremismus“ einordnet. Zum 30.04.2020 wurde der Flügel formal durch Löschung des bestehenden Internetauftritts und aller Profile und Accounts in den sozialen Medien aufgelöst. 

Am 11.05.2021 entzog die zuständige Behörde dem hiesigen Kläger die Waffenbesitzkarte. Die waffenrechtliche Erlaubnis des Klägers sei nach § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG zu widerrufen, weil nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnis hätten führen müssen. Als Anhänger oder Mitglied des Flügels sei er sowohl gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3a aa) WaffG als auch gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3b WaffG waffenrechtlich unzuverlässig. 

Hiergegen erhob der Betroffene Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln. 

Wie entschied das Gericht? 

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Foto: IMAGO / Silas Stein / 158964660

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