Wettbewerbsverein von BGH zurückgewiesen: Flaschenpfand extra auszuweisen
Bei der Werbung für Waren, auf deren Behälter es Pfand gibt, dürfen Lebensmittelhändler den Pfandbetrag nicht in den Verkaufspreis einrechnen, sondern müssen ihn gesondert angeben (BGH, Urt. v. 26.10.2023, Az. I ZR 135/20).
Worum geht es?
In dem schon seit mehreren Jahren geführten Rechtsstreit klagte ein Verein zur Einhaltung des Wettbewerbsrechts gegen eine Lebensmittelhändlerin, die bei ihrer Werbung für Getränke und Joghurt in Pfandflaschen und -gläsern den Pfandbetrag nicht in die angegebenen Preise einberechnet, sondern zusätzlich ausgewiesen hat.
Während die Erstinstanz dem Unterlassungsbegehren des Vereins wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung stattgab, wurde die Klage vom Berufungsgericht abgewiesen. Der mit der Revision befasste Bundesgerichtshof setzte das Verfahren aus und bat den Europäischen Gerichtshof um klärende Auslegung der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG.
Dieser stellte fest, dass bereits der maßgebliche Wortlaut dafür spräche, dass der Pfandbetrag kein Teil des „Endpreises“ sei. Dieser umfasse den Betrag, der zwingen vom Verbraucher zu tragen sei. Im Falle des Pfandes habe er jedoch die Möglichkeit, das Pfandgut zum Händler zurückzubringen, um sich den Pfandbetrag erstatten zu lassen.
Wie entschied das Gericht?
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Bildnachweis: Drazen_, Stock-Fotografie-ID: 486866536
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