Wann wird ein Tierschutzverein plötzlich zum Unternehmen?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Wann wird ein Tierschutzverein plötzlich zum Unternehmen?

Erbringt ein gemeinnütziger Verein Leistungen, die typischerweise gegen Entgelt angeboten werden, wie etwa Tierkrankentransporte für zahlende Mitglieder, handelt er unternehmerisch und unterliegt als Marktteilnehmer dem UWG (BGH, Urt. v. 02.05.2024, Az. I ZR 12/23).

Worum geht es?

Der beklagte Verein war als gemeinnütziger Tierschutzverein organisiert. Über Jahre hinweg hatte er sogenannte Tierkrankentransporte durchgeführt. Diese Transporte waren nur für Mitglieder zugänglich. Eine direkte Entgeltzahlung pro Einsatz erfolgte nicht, der Zugang zu dieser Leistung war aber allein über die Mitgliedschaft und die damit verbundene Beitragszahlung möglich. Der Verein vertrat die Auffassung, dass es sich dabei um eine rein ideelle Leistung handele, die dem gemeinnützigen Zweck des Vereins diene und daher keinen Wettbewerbsbezug habe.

Geklagt hatte ein gewerblicher Anbieter von Tiertransporten, der in der Tätigkeit des Vereins einen Wettbewerbsverstoß sah und sich auf Unterlassung berief. Er machte geltend, dass der Verein sich mit seinen Transportangeboten an denselben Markt wende wie kommerzielle Anbieter, und dies unter Umgehung der für gewerbliche Tätigkeiten geltenden Wettbewerbsregeln und ohne die damit verbundenen Kosten und Pflichten.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: Manuel-F-O, Stock-Fotografie-ID: 476013338

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