Wann ist ein Ausschlussantrag gegen ein Vereinsmitglied wirksam?
Ein Vereinsmitglied, welches per E-Mail über einen Ausschlussantrag informiert und zur Stellungnahme aufgefordert, wobei eine von ihm beantragte Fristverlängerung nicht gewährt wurde, behält seine Mitgliedschaft (OLG Hamm, Urt. v. 06.01.2025, Az. 8 W 36/24).
Worum geht es?
Im März und April 2023 beantragte der Verein Q. e.V. durch seinen Vorsitzenden den Ausschluss des Klägers aus dem beklagten Verein. Laut Satzung des Q. e.V. wird dieser vertreten „durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils mit dem Kassenwart oder dem Geschäftsführer oder deren Stellvertreter“.
Der Kläger wurde am 28.04.2023 per E-Mail informiert und erhielt bis zum 07.05.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine erbetene Fristverlängerung wurde abgelehnt, das vollständige Antragsschreiben wurde ihm erst am 04.05.2023 übermittelt. Nach Stellungnahme des Klägers beschloss der Vorstand des Beklagten dessen Ausschluss.
Grund für den Ausschluss war das Verhalten des Klägers gegenüber einer nicht formell organisierten Gruppe namens „H. Community“, der eine Schädigung des Vereinsimages vorgeworfen wurde. Der Kläger soll als Vereinsverantwortlicher nicht eingeschritten sein, obwohl ein Vorstandsmitglied seines Vereins dort aktiv war.
Der Kläger hielt den Ausschluss sowohl formal als auch materiell für fehlerhaft. Er wollte auch weiterhin an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Er beantragte deshalb festzustellen, dass sein Ausschluss rechtswidrig sei und er weiterhin ordentliches Mitglied sei.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Pornpimone Audkamkong, Stock-Fotografie-ID: 1909103324
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