Vertretungsbefugnis eines Vereinsvorstandes nach Ablauf der Amtszeit
Vorstandsmitglieder eines Vereins bleiben im Regelfall nach der Satzung auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand durch eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist und das Amt angenommen hat (Amtlicher Leitsatz: OLG Schleswig, Urt. v. 29.06.2022, Az. 12 U 137/21).
Was ist passiert?
Im vorliegenden Fall stritt ein Kleingartenverein mit einem seiner Pächter über die Wirksamkeit der Kündigung des Pachtvertrags. Der Pächter hatte trotz Kündigung des Pachtvertrages das Grundstück nicht geräumt, da er die Kündigung des Kleingartenvereins als unwirksam erachtet hatte.
Der handelnde Vereinsvorstand sei nicht wirksam wiedergewählt und daher nicht mehr vertretungsbefugt gewesen, so der beklagte Pächter. Der Kleingartenverein hatte sich hiergegen gewehrt. Der Vereinsvorstand bleibe gemäß der Vereinssatzung auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vereinsvorstand in einer Mitgliederversammlung gewählt worden ist und dieser das Amt angenommen hat, argumentierten die Vertreter des Kleingartenvereins.
Wie entschied das Gericht?
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