Vertretungsbefugnis eines Vereins im Verwaltungsverfahren

Vereinsgröße Vertretungsbefugnis eines Vereins im Verwaltungsverfahren
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Vertretungsbefugnis eines Vereins im Verwaltungsverfahren

Die Vertretungsbefugnis eines Vereins im Verwaltungsverfahren hängt nicht von einer starren Mindestgröße des Vereins ab. Dies bestätigte das Sozialgericht Konstanz am 4.03.2022 (Az. S 9 SB 1347/21 ER).

Worum geht es?

Der Rechtsstreit drehte sich um die Frage, ob und wann ein Verein im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren als Vertreter bevollmächtigt werden kann. Die Möglichkeit einer Bevollmächtigung ist in § 13 Abs. 1 S. 1 SGB X normiert.

Gemäß § 13 Abs. 5 SGB X ist eine Bevollmächtigung nicht möglich, wenn entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) Rechtsdienstleistungen angeboten werden. Eine Zurückweisung soll somit nicht erfolgen, wenn die Tätigkeit durch das RDG erlaubt ist. Hierzu zählen Mitgliederberatungen durch Berufs- und Interessenvereinigungen (auch Vereine), wenn sie im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs tätig werden, vgl. § 7 RDG. Auf die Größe des Vereins kommt es nach allgemeiner Ansicht hierbei nicht mehr an, da diese Voraussetzung früher durch den Begriff „berufsständisch“ gezogen wurde. In der aktuell geltenden Fassung ist aber auf diese Formulierung verzichtet worden. Auch kleinere Vereinigungen sollen Rechtsrat erteilen dürfen, wenn sie die hierfür erforderliche Ausstattung verfügen. Es soll insgesamt aber eine sachgemäße und ausreichende Beratungsqualität sichergestellt sein. Ein Volljurist soll daher dauerhaft zur Verfügung stehen und organisatorische eingebunden sein.

Der hier betroffene Verein ist nach seinem Vereinszweck in der Förderung von Menschen mit Behinderung engagiert. Angestrebt wird die volle Gleichstellung und Selbstbestimmung behinderter Menschen. Dies solle auch durch Rechtsberatung im Sozialrecht für seine Mitglieder erreicht werden. Der Verein ist vorliegend noch relativ klein, jedoch mit eigenen Kommunikations- und Recherchemitteln ausgestattet. 

Wie positionierte sich vorliegend das Sozialgericht Konstanz?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar