Vereinsverbot der „Artgemeinschaft“ durch das BVerwG bestätigt
Ein Verein, der rassistische Ideologien propagiert und sich auf das Gesellschaftsmodell des Nationalsozialismus stützt, kann trotz Berufung auf Religionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 VereinsG verboten werden (BVerwG, Urt. v. 29.04.2026, Az. 6 A 18.23).
Worum geht es?
Dem Fall liegt ein Vereinsverbot zugrunde, das das Bundesinnenministerium im Jahr 2023 gegenüber der Vereinigung „Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung“ ausgesprochen hatte und diese als rassistische, rechtsextremistische Vereinigung einstufte. Die Gruppierung zeichne sich durch eine kämpferisch-aggressive Haltung aus und missachte die Menschenwürde in erheblicher Weise. Zentraler Bestandteil ihrer Ideologie sei ein „Artglaube“, der auf einer rassistischen Weltanschauung beruhe. Diese unterscheide strikt zwischen einer angeblich „nordischen Art“ als Freundbild und allen anderen Menschen als Feindbild.
Die „Artgemeinschaft“ erhob Klage und machte geltend, sie sei eine rein religiös-weltanschauliche Gemeinschaft ohne relevante Außenwirkung. Ihre Mitglieder würden ihren Glauben im Wesentlichen ohne Außenwirkung praktizieren. Ihre Glaubensinhalte seien, selbst wenn sie verfassungsfeindlich sein sollten, durch die Religionsfreiheit aus Art. 4 GG geschützt. Eine politische Zielsetzung verneinte die Vereinigung ausdrücklich.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: tupungato, Stock-Fotografie-ID: 1053961098
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