Vereinsstrafe: Besondere Anforderungen für sozial mächtige Verbände

Ringen: Strafen vom Verband
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Vereinsstrafe: Besondere Anforderungen für sozial mächtige Verbände

Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen unterliegen einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle. Bei sozial mächtigen Verbänden geht diese Überprüfung aber weiter (OLG Hamm, Urt. v. 10.07.2023, Az. 8 U 95/22).

Worum geht es?

Der Kläger ist ein Turn- und Sportverein mit einer Abteilung für Ringen, der Mitglied im Landesverband war. Beklagter ist der Dachverband der deutschen Ringervereine. Seine Aufgaben sind unter anderem die Rundenkämpfe für die Bundesliga aufzusetzen und einen fairen Wettbewerb sowie eine einheitliche Regelauslegung zu gewährleisten.

Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verwaltungsentscheid des Beklagten über das Wettkampfergebnis eines Halbfinal-Vorkampfes in der deutschen Ringer-Bundesliga 2018/2019. Eine der Richtlinien des Beklagten sah unter dem Stichpunkt des Wettkampfablaufs vor, dass die Kämpfe an eine genaue Uhrzeit gebunden sind.

Wegen schwieriger Verkehrsverhältnisse kamen die Athleten des Klägers zu spät zum Wettkampf. Dieser wurde dennoch ausgetragen. Im Nachhinein entschied der Vizepräsident des Verbands, dass der Wettkampf wegen der Verspätung nicht gewertet werden könne. Der Kläger klagte hiergegen und forderte Schadensersatz, weil ihm ohne den Sieg die Austragung des Folgewettkampfs entging, die ihm erhebliche Einnahmen beschert hätte.

Der Beklagte lehnt die Zahlungsaufforderung jedoch ab und beharrt darauf, dass die in den Richtlinien vorgegebenen Kampfzeiten für den streitgegenständlichen Finalkampf binden gewesen seien.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis:BrianAJackson/Stock-Fotografie-ID:500751647

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