Vereinsregister: Fehler bei einem Amtslöschungsverfahren
Wenn ein Registergericht einem von der Löschung einer Eintragung betroffenen Vorstandsmitglied nicht ausreichend Gelegenheit gibt, gegen die Löschung Widerspruch zu erheben, ist eine bereits erfolgte Löschung rückgängig zu machen.
Worum ging es in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken?
Es ging um einen Verein, der beim Vereinsregister des Amtsgerichts Völklingen seit dem 09.01.1981 eingetragen ist. Unter der Nr. 9 des Eintrags ist der zweite Vereinsvorsitzende eingetragen. Mit Datum vom 25.04.2020 ist hinsichtlich dieser Eintragung ein Löschungsvermerk angebracht.
Mit Datum vom 06.07.2020 wurde dem Amtsgericht die Bestellung eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds angemeldet. Dieser Anmeldung wurde das Protokoll einer Vorstandssitzung vom 24.06.2020 beigefügt, wonach das genannte Vorstandsmitglied durch drei anwesende Vorstandsmitglieder zum kommissarisch zweiten Vorsitzenden des Vereins gewählt wurde.
Das Amtsgericht nahm die Eintragung am 17.06.2020 vor. Am 23.07.2020 stellte der Verein durch seinen damaligen Rechtsanwalt einen Antrag auf Korrektur des Registereintrags mit der Begründung, der Vorstandsbeschluss sei rechtswidrig. Dem betroffenen Vorstandsmitglied wurde der Antrag mit einer Frist von zwei Wochen zur Geltendmachung eines Widerspruchs am 08.08.2020 zugestellt.
Einen vorangegangenen Zustellversuch an den außergerichtlich für das Vorstandsmitglied tätig gewordenen Rechtsanwalt hatte dieser mangels Mandatierung zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 21.08.2020 legte der Verein ein Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Völklingen hinsichtlich eines anderen Vorstandsmitglieds vor, wonach die Vorstandsbeschlüsse ungültig seien. An selben Tag brachte das Amtsgericht einen entsprechenden Löschungsvermerk an. Mit Schreiben vom 24.08.2020 erhob ein vom Vorstandsmitglied beauftragter Rechtsanwalt Widerspruch. Das Amtsgericht wies den Widerspruch zurück, wogegen das Vorstandsmitglied Beschwerde erhob.
Wie hat das OLG den Fall entschieden?
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