Vereinsgaststätten auch für Mitglieder

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Vereinsgaststätten auch für Mitglieder

Der gastronomische Betrieb einer Vereinsgaststätte richtet sich überwiegend an die Vereinsmitglieder. Beachtet ein Betreiber einer solchen Gaststätte dies nicht, so kann der Mietvertrag gekündigt werden.

Das LG Köln hatte in seinem Urteil vom 27.11.2017 (Az. 19 O 101/17) über eine Klage gegen einen Tennisverein zu entscheiden. Aufgrund eines Mietvertrages hatte die Stadt Köln diesem Verein eine Sportanlage zur Verfügung gestellt. Zum Betrieb der Gaststätte schloss der Verein anschließend einen Untermietvertrag mit einem seinerzeitigen Vorstandsmitglied, das den Geschäftsbetrieb später in einer neu gegründeten GmbH, der Klägerin, übernahm. In dem Untermietvertrag heißt es u.a.: „Die vermieteten Räume dienen dem Mieter ausschließlich zum Betrieb eines/einer Vereinsgaststätte.“ Im Lauf der Zeit stellte der Verein fest, dass vermehrt Sitzplätze durch Nichtmitglieder belegt waren. Nach Gesprächen zwischen den Beteiligten wurde zwar die Abtrennung einer reservierten „Player’s Lounge“ vereinbart, doch entsprach diese nicht den Erwartungen an eine Vereinsgaststätte. So wurden die zunächst vorhandenen 100 Terrassenplätze zwar um 50 für Mitglieder reservierte erweitert, doch wurde der entsprechende Bereich nicht bestuhlt, sondern lediglich mit Bänken mit entsprechend geringer Sitzfreiheit ausgestattet. Insgesamt ergab sich somit das Bild eines lediglich zusätzlichen Mitgliederbereiches, anstelle einer Vereinsgaststätte mit zusätzlicher Bewirtung von Nichtmitgliedern.

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